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In: Schriften zum Öffentlichen Recht - Band 119
Main description: Das Jahrhundert der Aufklärung ist nach Kant das »Jahrhundert Friedrichs«. Er schafft unmittelbar nach seinem Regierungsantritt die Folter ab und mildert die Härten der mittelalterlichen Rechtspflege. Wie schon sein Vater, Friedrich Wilhelm I., modernisiert er die Rechtspflege, wobei er unter dem Einfluss Montesquieus die Unabhängigkeit der Gerichte stärkt und vor ihnen den Gesetzen freien Lauf lassen will, was ihn allerdings nicht hindert, gelegentlich, wie im Falle des Müllers Arnold, von seinen Maximen abzuweichen. Mit dem »Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten«, dessen Entstehung er ungeduldig vorantreibt, bahnt er Preußen den Weg in den Rechtsstaat. Obwohl das Landrecht erst acht Jahre nach dem Tode des Königs in Kraft trat, bleibt es das »Gesetzbuch Friedrichs des Großen« und wird wegen seiner Verständlichkeit und Volkstümlichkeit auch Preußens weltliche Bibel genannt.
In: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht 310
Main description: Die deutsche Wiedervereinigung ist nach mehr als zwanzig Jahren für viele nur noch ein Datum der Geschichte. Dennoch hat die juristische Gestaltung der Staatenzusammenführung durch den Einigungsvertrag Verwerfungen insbesondere bei der Ausführungsgesetzgebung ergeben, die einige Gruppen ehemaliger Versorgungsberechtigter nicht nur wirtschaftlich belasten, sondern auch diskriminieren. Hans Schneider hatte schon 1974 konstatiert: »Der Jurist bewältigt die Vergangenheit, indem er die Gegenwart zu befrieden sucht«. Im Schrifttum und in den parlamentarischen Beratungen wurde teilweise schon früh auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen einige Regelungen der Rentenüberleitung aufmerksam gemacht, insbesondere weil Pönalisierungserwägungen mit der Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts in Widerstreit gerieten. Mehrere verfassungswidrige Auswüchse der Sozialgesetzgebung konnte das Bundesverfassungsgericht – mitunter in mehreren Anläufen – beseitigen. Durch Novellierungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie durch neuere Forschungen zur Einkommensstruktur im sogenannten X-Bereich und in der Volkswirtschaft der DDR wird das Problem verfassungsgemäßer gruppengerechter Versorgungsüberleitung erneut aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet des weitgefassten Tatbestands des Gleichheitssatzes feste Grenzen abgesteckt, wonach eine Gruppe von Normadressaten nicht anders als eine vergleichbare Gruppe behandelt werden darf, es sei denn, dass zwischen beiden Gruppen so erhebliche Unterschiede nach Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
In: Schriften zum Europäischen Recht - Band 137
Hauptbeschreibung: Wird im modernen Verfassungsstaat der Vorrang des Gesetzes durch einen Vorrang des Verfassungsgesetzes ergänzt, so entspricht die Komplettierung der Gerichtsbarkeit durch eine Staats- oder Verfassungsgerichtsbarkeit verfassungsgeschichtlicher Logik. Zu Recht wird deren Existenz als Merkmal eines modernen Rechtsstaats angesehen. Da sich Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik befinden, sind Spannungen und selbst gelegentliche Eruptionen unvermeidlich. Angesichts der langen historischen Tradition der Verfassungsgerichtsba
Hauptbeschreibung: Rechtzeitig zum 70. Geburtstag werden im Verlag Duncker & Humblot unter dem Titel "Basta" - 10 Jahre nach Erscheinen von "Kurzum Punktum" - die "Neuen Aphorismen zu Staat und Recht, Individuum und Gemeinschaft" des Staatsrechtslehrers Detlef Merten veröffentlicht. Detlef Merten, geb. 1937, studierte in Berlin und Graz Rechts-, Staats- und Wirtschaftswissenschaften. Im Jahre 1963 wurde er zum Dr. rer. pol., im Jahre 1969 zum Dr. jur. promoviert und habilitierte sich 1971 an der Freien Universität Berlin. Seit 1972 war er als Ordinarius an der Hochschule für Verwaltungswissens
In: Schriftenreihe der Hochschule Speyer 143
In: Schriftenreihe der Hochschule Speyer 123
In: Beiträge zum Beamtenrecht 3
In: Schriften zum europäischen Recht 2
In: Verantwortung und Leistung 15
In: Verantwortung und Leistung 9
In: Speyerer Forschungsberichte 29